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Angel - Sportverein

Meggen 1947 e.V.

     

                                                 

                                         §§§

                       2009


                                          Satzung
           Angel - Sportverein Meggen 1947 e.V.


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
1.
Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Meggen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung soll der Name
„ Angel - Sportverein Meggen 1947 e.V. “ lauten.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Lennestadt - Meggen
3.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4.
Der Verein ist Mitglied des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. sowie der Sporthilfe e.V. im Sozialwerk des Landessportbundes NRW.

§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung und die Pflege der Angelfischerei.
2.
Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder bei der Schaffung, Erhaltung und dem
Ausbau von geeigneten fischereilichen Betätigungen.
Er hegt und pflegt den Fischbestand in den Gewässern, ergreift Maßnahmen zum Schutz
derselben bei schädigenden Einflüssen die den Lebensraum des Fischbestandes
gefährden könnten.
3.
Aneignung und Vertiefung von generellem sowie speziellem Wissen über Fisch.-
Natur .-und Gewässerkunde.
4.
Pflege der Kameradschaft.
5.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßige, vereinsinterne Hegefischen sowie durch aktive Mitarbeit
beim Gewässer- und Naturschutz praktiziert.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Zuwendungen jedweder Art oder durch Vergütungen für seine
Vereinstätigkeit entschädigt werden.
Alle Tätigkeiten sind ehrenamtlich und frei von Zuwendungen oder sonstigen Vergütungen.





- 2 - Satzung Angel – Sportverein Meggen 1947 e.V.




 § 3
Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, natürliche Person werden.
Der Antragsteller verpflichtet sich durch Unterschrift zur Anerkennung der Satzung und auch aller sonstigen im Verein geltenden Regeln und Vorschriften
2.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
an den Vorstand .
Bei minderjährigen Antragstellern ist das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters Voraussetzung für die Aufnahme, dieser haftet für die ornungsgemässe Zahlung des
Mitglieds-Jahresbeitrages.
3.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, hierzu ist keine Entscheidung der Mitgliederversammlung notwendig.
4.
Bei Ablehnung des Antrages ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4
Ehrenmitgliedschaft
1.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Hierzu gehören Mitglieder die sich um den Verein verdient gemacht haben, oder dem Verein 50 Jahre angehören. Aber auch andere geeignete Voraussetzungen
sind für eine Ehrenmitgliedschaft anzuwenden.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1.Allgemein
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder
Ausschluss aus dem Verein.
2. Tod
Beim Ableben eines Mitgliedes endet automatisch die Mitgliedschaft im Verein.
3.Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährige, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
Der Austritt wird erst gültig, wenn der Austretende die erhaltenen Unterlagen, wie
Satzung und Mitgliedsbuch, sowie alles ihm überlassenen Vereinseigentum an den Vorstand zurückgegeben hat, bis dahin gilt die Beitragszahlungspflicht.





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4.Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn Mahnungen erfolglos verstrichen sind und in diesen Mahnungen die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden und ist sofort gültig.
5.Ausschluss
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierzu ist in keinem Fall die Mitgliederversammlung erforderlich. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich, per Einschreiben, dem Mitglied mit zu teilen. Das Mitglied kann innerhalb von 1o Tagen gegen den Beschluss Berufung beim Vorstand einlegen.
Sollte das betroffene Mitglied die Annahme des eingeschriebenen Briefes verweigern oder
durch eigenes Verschulden vom Inhalt des Schreibens keine Kenntnis erhalten, oder sich nicht in der vorgegebenen Frist äußern, so darf der Vorstand von der Annahme ausgehen,
dass das betroffene Mitglied mit dem Ausschluss einverstanden ist und den Ausschluss vollziehen.
Bei außergewöhnlich ungebührlichem Verhalten wie; Vereinsschädigung, Beleidigung von Personen, Unterschlagung von Vereinseigentum, üble Nachrede von Vereinmitgliedern, sowie alle in dieser Schwere einzureihenden Vergehen, haben einen sofortigen Ausschluss aus dem Verein zur Folge. Dieser Ausschluss erfolgt ohne weitere Kommunikation mit dem Betroffenen und wird sofort vollzogen. Auf eine gerichtliche Klärung verzichtet jedes Mitglied ausdrücklich durch seine Anerkennung der Satzung.


§ 6
Mitgliedsbeiträge

1.
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2.
Höhe und Fälligkeiten von Jahresbeiträgen und Umlagen werden vom Vorstand vorgeschlagen und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.
3.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.




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§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2.
Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein, insbesondere während des Fischens, die aufgestellten Regeln zu beachten und sich nach außen stets als würdige Vereinsmitglieder zu erweisen.

§ 8
Organe des Vereins
1.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9
Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer.

§ 10
Erweiterter Vorstand
1.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder zur Hilfe bei der Vorstandsarbeit zu berufen,
sogenannte Beisitzer, die aber nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören und auch kein Mitsprache - Recht besitzen.
Sie sind dann für die ihnen zugeteilten Aufgaben eigenverantwortlich.
Beisitzer bedürfen keiner Wahl oder Bestätigung durch eine Mitgliederversammlung.

§ 11
Zuständigkeit des Vorstands
1.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
unter anderem für die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie die Erstellung der jeweiligen Tagesordnung.
Ausführung von Beschlüssen, Niederschriften von Protokollen und Jahresberichten
2.
Der Vorstand vertritt den Verein, unter Leitung des 1.Vorsitzenden,oder seines Stellvertreters in allen rechtlichten Fragen und sonstigen Belangen.




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§ 12
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer
von 5 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Vertreter einsetzen.
Jedes Vorstandsmitglied kann bei der jährlichen Jahreshauptversammlung durch Wahlen
ersetzt werden, sofern ein zwingender Grund für eine Neuwahl vorliegt.


§ 13
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1.
Der Vorstand fasst in seinen Sitzungen notwendige Beschlüsse. Die Sitzungen werden vom 1.Vorsitzenden einberufen, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufung erfolgt nach Absprache oder Notwendigkeit.
Zu jeder Sitzung des Vorstandes ist der Ehrenvorsitzende mit ein zu berufen, er besitzt
nur eine beratende Funktion.
Jedes Quartal, also vierteljährlich sollte eine Vorstandssitzung stattfinden.
2.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
Stellv. Vorsitzenden.

§ 14
Kassenprüfer
1.
Die Kassenprüfung hat einmal jährlich zu erfolgen. Die Kassenprüfer sind jeweils für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung zu benennen. Nach Ablauf der 2 Jahre ist eine erneute Ernennung zum Kassenprüfer zulässig.




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§ 15
Mitgliederversammlung
Einberufung der Mitgliederversammlung und Tagesordnung,
Ergänzungen, Stimmrecht, Aufgaben
1.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst am Anfang des Jahres, soll die Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Aushang im Vereinslokal unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Aushang.
2.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
3
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
4
Die Mitgliederversammlung
nimmt die Jahresberichte entgegen, entlastet, wenn keine Unregelmäßigkeiten vorliegen, den Vorstand, setz die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fest, führt Wahlen durch, beschließt
eine Satzungsänderung oder erteilt dem Vorstand den Auftrag die Satzung zum Wohle des Vereins zu ändern und ernennt Ehrenmitglieder.


§ 16
Beschlussfassungen
1.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellv. Vorsitzenden geleitet.
2.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies eine geheime Wahl notwendig macht
3.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen beeinflussen nicht das Wahlergebnis
5.
Bei Wahlen ist gewählt, wer eine einfache Stimmenmehrheit erhalten hat. Diese Wahl findet so oft statt, bis ein Wahlsieger ermittelt ist.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

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§ 17

Außerordentliche Mitgliederversammlung

1

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder wenn zwei Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

§ 18

Auflösung des Vereins

1.Die Auflösung des Vereins wird nur in einer extra hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen.Zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied.

3. Der 1. Vorsitzende und sein Vertreter sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

4.Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an eine gemeinnützige Einrichtung, Verein oder sonstige gemeinnützige Institution, die von den Liquidatoren benannt werden.

5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.



 

Lennestadt - Meggen, den 01.Juni 2009 Für die Richtigkeit zeichnen;

der Vorstand     Johannes       Tillmann               1.Vorsitzender
                       Kai               Thomsen              2.Vorsitzender
                       Gerhard         Berkenkopf           Schriftführer
                       Elisabeth       Tillmann              Kassiererin